Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte und Regelungen Minijobber

Sehr geehrte Damen und Herren,

um das Problem der fehlenden Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber die Zeitgrenze für Kurzfristig Beschäftigte von bisher 3 auf 5 Monate angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 01. März bis 31. Oktober 2020. https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/corona-zeitgrenzen-fuer-kurzfristige-minijobs-werden-ausgeweitet/

Darüber hinaus wurden auch die Regelungen bei Minijobern (geringfügige Beschäftigte bis 450,00 €) bezüglich der gelegentlichen Überschreitung der 450,00 €-Grenze für eine Übergangszeit vom 01. März bis 31. Oktober 2020 erweitert. https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro-grenze-darf-im-minijob-ueberschritten-werden/

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 07804 9773 0 oder per E-Mail untwe info@gmeiner-partner.de zur Verfügung.

Ihr Team von der Kanzlei Gmeiner & Partner

 

 

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