Änderung der Corona-Verordnung / Sportstätten / Gaststätten / Einreise-Quarantäne / Vergnügungsstätten / Kosmetik - Fußpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier können Sie die aktuelle Corona-Verordnung abrufen.

Der Überblick für den 11. Mai:

  • Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen.
  • In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.

Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.

  • Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen.
  • Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen.
  • Sonnenstudios dürfen wieder öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht)
  • Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht). Dazu zählen:
    o Massagestudios
    o Kosmetikstudios
    o Nagelstudios
    o Tattoo-Studios
    o Piercingstudios
  • Ab 11. Mai sind in Friseursalons gesichtsnahe Dienstleistungen wie Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauen zupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.
  • Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.

Für die Nutzung der Sportstätten haben Kultusministerium und Sozialministerium eine Verordnung beschlossen, die die erforderlichen Hygienemaßnahmen erfasst:
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 10. Mai 2020

Sportgelände Haldenhof, Oppenau:
Die Nutzung des Sportgelände Haldenhof in Oppenau ist unseren Sportvereinen unter Beachtung der strengen Auflagen der Corona-Verordnung Sportstätten wieder möglich. Wir bitten Sie jedoch den Trainingsbetrieb mit Bedacht zu beginnen. Die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben sollten von den Vereinen zunächst konzipiert werden. Die Umsetzung durch die betroffenen Übungsleiter ist sicherzustellen. Bitte lassen Sie uns Ihr Konzept für Ihren Trainingsbetrieb zukommen. Außerdem bitten wir um eine schriftliche Bestätigung, dass die Vorgaben der aktuellen CoronaVO Sportstätte vom Verein beachtet und umgesetzt werden. Am besten schreiben Sie eine E-Mail an asester@oppenau.de . Sobald wir Ihre Rückmeldung erhalten und bestätigt haben, dürfen Sie mit dem Trainingsbetrieb beginnen. Bei Fragen können Sie sich gern an mich wenden, Tel. 07804/4821.

  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.
  • Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.
  • Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.

Weitere Öffnungen zum 18. Mai
Zum 18. Mai 2020 wird es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben:

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Die Landesregierung hat hierfür die beigefügte Corona-Verordnung Gaststätten erlassen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben.

Im Folgenden finden Sie die Verordnungen der Landesregierung sowie des Kultus- und Sozialministeriums nochmals aufgelistet (PDF):

Ihr Team von der Kanzlei Gmeiner & Partner

 

 

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