|
RSS-Feed des Bundesfinanzministeriums - BMF-Schreiben
|
-
Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer; Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen
Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - wurden ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen getroffen.
Hinweis:
Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst. Die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO werden nun unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt.
-
Änderung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO)
Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst. Die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO werden nun unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt.
Hinweis:
Gleichzeitig mit dieser Änderung des AEAO zu § 37 Abs. 2 wurden mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen getroffen.
-
Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags; Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2012 und Ergänzung für den Veranlagungszeitraum 2011
Für die Aufteilung der von Arbeitnehmern geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind die Aufteilungsmaßstäbe für den Zeitraum 2012 angepasst worden. Außerdem wurden die bei der Höchstbetragsberechnung für die Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 3 EStG erforderlichen Arbeitgeberanteile ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ergänzt.
-
Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)
Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012.
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012
Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012.
-
Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2012
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2012 veröffentlicht.
-
Umsatzsteuer; Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 27. Oktober 2011, C-530/09, auf den Ort der sonstigen Leistung beim Standaufbau im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen - Anpassung der Abschnitte 3a.2, 3a.3, 3a.4, 3a.6, 3a.9 und 4.12.6 UStAE
Das BMF-Schreiben regelt den Leistungsort beim Standaufbau im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen auf Grund der EuGH-Rechtsprechung neu.
-
Umsatzsteuer; Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz - Anpassung der Abschnitte 3a.4 und 3a.14 UStAE
Das BMF-Schreiben legt die Änderung der Ortsregelung bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet aus, wenn die Nutzung oder Auswertung dort erfolgt.
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2012
Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen.
-
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl I S. 706) geändert worden ist.
|